AGB :
Liefer – und Leistungsbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Auftraggeber, die Firma Gastrotec als Auftragnehmer bezeichnet, ohne daß dies die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen präjudiziert.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen Auftraggeber und der Firma Gastrotec abgeschlossen werden, ohne daß es eines Widerspruchs der Firma Gastrotec gegen etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen bedarf. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bedingungen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden sind nur soweit gültig, wie Gastrotec sich damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt.
2 .Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Nur schriftliche Vertragserklärungen von Gastrotec, insbesondere Leistungsangebote und Angebotsannahmen, verpflichten Gastrotec. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch Gastrotec.
2.2 Ein Vertragsabschluß kommt nur dann zustande, wenn dieser schriftlich niedergelegt und der Vertag rechtswirksam unterschrieben ist. Vertragsänderungen und neue Angebote müssen schriftlich abgefaßt und/oder bestätigt werden.
3 Leistungsumfang
3.1 Zu den Leistungen des Auftragnehmers zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltungen erforderlich sind. Die Firma Gastrotec bestimmt, welcher Betrieb den Auftrag ausführen wird.
3.2 Der genaue Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
3.3 Alle für die Durchführung des Auftraggebers erforderlichen
und von Gastrotec angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum von Gastrotec und müssen unverzüglich nach Beendigung
der Veranstaltung an Gastrotec zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände nach Satz 1 zu Wiederbeschaffungspreisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.
4 Lieferzeit
4.1 Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.
4.2 Gastrotec wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn Gastrotec an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen, wie Streik oder Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw., und wenn durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich wird. Bei allen angegebenen Hindergrundsgründen ist es unerheblich, ob sie beim Auftraggeber oder bei Gastrotec entstehen.
4.3 Wird Gastrotec von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
4.4 Der Auftraggeber ersetzt Gastrotec alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem Gastrotec gemäß Ziffer4.2 von der Leistung frei wird.
5 Zahlung, Verzug, Aufrechnung
5.1 Dem Auftrag kann eine Vereinbarung über Anzahlung des Auftraggebers zugrunde gelegt sein. Wird eine Anzahlung vereinbart, ohne daß der genaue Veranstaltungstermin feststeht, wird die Anzahlung spätestens 7 Tage vor dem zu bestimmenden Veranstaltungszeitpunkt fällig.
5.2 Der offene Saldo der Schlußrechnung ist unverzüglich ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.
5.3 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
5.4 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden
ist nur möglich, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
5.5 Für alle Aufträge werden dem Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Abbestellung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.
6 Beanstandungen
6.1 Beanstandungen sind unverzüglich mündlich dem ausführenden Betrieb bzw. dem Veranstaltungsleiter mitzuteilen.
6.2 Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und den Leistungen von Gastrotec müssen vom Auftraggeber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich, dem Veranstaltungsleiter bzw. der Firma Gastrotec mitgeteilt werden.
6.3 Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht gemäß Ziffer 7.1 und 7.2 nicht fristgerecht nach und können die Mängel aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig, während oder bis zum Ende der Veranstaltung, behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln keine Schadenersatzansprüche des Auftraggebers hergeleitet werden.
7 Gefahrenübergang und Haftung
7.1 Bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese zu prüfen.
Im Falle von Reklamationen gilt Ziffer 7.
7.2 Mit Übernahme gemäß Ziffer 8.1 der Lieferung bzw.
Sachleistungen nach Ziffer 3 dieser Bedingung durch den
Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung,
Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über.
7.3 Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8 Gewährleistung
Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften können nur dann hergeleitet werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften von Gastrotec in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet werden. Ansonsten bestehen diesbezüglich keine Ansprüche des Auftraggebers.
9 Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Dasselbe gilt im Hinblick auf dieses Schriftformerfordernis.
10 Teilwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien diese unverzüglich im Wege ergänzender Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem Ereignis der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.
11 Gerichtsstand
Unter Vollkaufleuten gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis
sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand Bad Segeberg.
12 Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Konten, Hartenholm: Sparkasse Südholstein BLZ: 23051030,
Kto: 12000707 Raiffeisenbank BLZ: 20069125, Kto: 105511